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Rechtstipps

Rechtliche Aspekte
des Wanderns mit dem Hund

Während es früher vorwiegend die Aufgabe des Hundes war, Haus und Hof zu bewachen, ist er heute oft auch Begleiter des Menschen bei sportlichen Aktivitäten wie dem Wandern. Das ist sicherlich eine positive Entwicklung der Mensch-Hund- Beziehung, kann aber auch mehr Konfliktsituationen mit sich bringen. Wandern mit dem Hund ist rechtlich gesehen das Führen eines Hundes in der Öffentlichkeit. Damit sind Pflichten verbunden, die der Sicherheit der übrigen Wanderer und anderer Personen dienen (Tierhalterecht). Unabhängig davon gibt es Pflichten dem Hund gegenüber (Tierschutzrecht). Gemäß § 12 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist nur derjenige zur Haltung von Tieren berechtigt, der über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Das Steuermärkische Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) verpflichtet – unabhängig von allfälligen Schäden – die Halter oder Verwahrer von Tieren ganz allgemein dazu, diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden (§ 3b Abs. 1 StLSG). Als unzumutbare Belästigung gilt auch das Anspringen durch Hunde („Spielen“). Ein Hund, der zum Wandern mitgenommen wird, muss so erzogen sein, dass er sich fremden Personen gegenüber zurückhaltend verhält.

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An allen öffentlich zugänglichen Orten (z.B. öffentliche Straßen, Wanderwege, Wald, Almen usw.) gilt wahlweise Maulkorb- bzw. Leinenpflicht. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. An der Leine ist der Hund so zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung gewährleistet ist (§ 3b Abs. 3 StLSG). Wer seinen Hund ohne Maulkorb bzw. Leine frei herumlaufen lässt, macht sich strafbar – egal, welche Folgen das freie Herumlaufen mit sich bringt. Es drohen Geldstrafen von bis zu EUR 2.000,– (§ 4 Abs. 4 StLSG). Darüber hinaus befasst sich § 1320 ABGB mit der Verantwortung für Schäden durch Tiere, wobei auch die Vernachlässigung der Verwahrung thematisiert wird. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte. Die der Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB zugrunde liegende Tiergefahr besteht grundsätzlich darin, dass Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können. Auch von gutmütigen Hunden können schon allein durch ihren Spieltrieb Gefahren für Menschen ausgehen, insbesondere, wenn es sich noch um junge, aber schon kräftige, schwere und mangels entsprechender Abrichtung noch verspielte Tiere handelt (OGH 26.08.2004, 6 Ob 104/04v).

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Die Beaufsichtigung bei Wanderungen besteht darin, sicherzustellen, dass auch der angeleinte Hund der Aufsichtsperson gehorcht. Bei Leinenführung müssen auch die Gewichtsproportionen stimmen. Wer aus welchen Gründen immer (Alter, körperliche, psychische oder geistige Unfähigkeit) nicht in der Lage ist, einen an der Leine geführten Hund zu beherrschen, darf mit dem Hund nicht wandern gehen.

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Gegen wildernde Hunde gibt es jagdrechtliche Vorschriften (§ 60 Stmk Jagdgesetz): Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, dürfen vom Jagdberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden. In der Zeit vom 15. September bis 15. März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten (§ 60 Abs. 1 Stmk Jagdgesetz). Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig (§ 60 Abs 3 Stmk Jagdgesetz).

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Ein besonderes Problem ist die Begegnung mit Weidetieren. Laut OGH besteht für den Weideviehhalter keine Verpflichtung, einen Weg, der durch eine Kuhweide führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen. Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide jedoch aggressive Tiere gehalten werden, sind sie gesondert zu verwahren, so dass sie sich dem Weg nicht nähern können (OGH 13.06.2002, 8 Ob 91/02v). Weiters hatte sich der OGH am 28.06.2007 (3 Ob 110/07h) mit folgenden Sachverhalten zu befassen: Um auf einen Almwanderweg zu gelangen, mussten zwei Gatter geöffnet werden. Auf einem der Gatter war die Tafel angebracht „Achtung, Hunde an die Leine“. Eine Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kleinkindern, hatte einen Wanderweg mit einem an der Leine geführten Labrador-Hund benutzt. Die Familie wurde von den Kühen angegriffen, wobei der Hund den Vorfall ausgelöst haben soll. Zwei Wochen später kam es zu einem neuerlichen ähnlichen Vorfall. Ein Wanderer wurde mit seinem angeleinten Labrador-Mischling von zehn Mutterkühen und einigen Kälbern eingekreist, angegriffen und dabei leicht verletzt. Einen Tag darauf öffnete ein Wanderer die Gatter und ging mit seinen beiden angeleinten Hunden (einer Labrador-Hündin und einem Wolfsspitz) auf die etwa 200 m von der Almhütte entfernt in der Nähe des Weges liegenden Kühe zu. Als die Kühe aufstanden, riss sich die Labrador-Hündin los und flüchtete. Die Kühe stießen den Wanderer zu Boden und attackierten ihn dort weiter. Er wurde schwer verletzt. Sein zweiter Hund verendete an den erlittenen Verletzungen. Der OGH entschied zu diesen Fällen, dass es Wanderern nicht bekannt sein muss, dass mitgeführte Hunde vom Weidevieh – insbesondere Mutterkühen – als Bedrohung angesehen werden. Die Erlaubnis, den markierten Wanderweg mit angeleinten Hunden betreten zu dürfen, spricht sogar dagegen. Der Weideviehhalter hätte daher nach dem ersten Vorfall davon ausgehen müssen, dass seine Rinder auf Hunde aggressiv reagieren, insbesondere, weil es sich um Mutterkühe handelte, dieser Umstand den Wanderern nicht bekannt sein konnte und sie daher zu warnen waren, etwa durch den einfachen Schilderhinweis: „Achtung Mutterkühe, Mitführen von Hunden nur auf eigene Gefahr.“ Rein aus verfahrensrechtlichen Gründen hat sich der OGH nicht mit der Frage des Mitverschuldens seitens der Hundehalter beschäftigt. Mit einem solchen Mitverschuldenseinwand könnten Hundehalter aber in jedem Gerichtsverfahren konfrontiert werden.

Wer mit dem Hund einkehrt (Gasthaus, Gastgarten, Schutzhütte usw.), muss beachten, dass die bloße Anleinung eines Hundes (mit Aktionsradius) am Haus keine sorgfaltsgemäße Verwahrung ist. In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen (Maulkorb alleine genügt nicht). Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind (§ 3b Abs. 4 StLSG).

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Sämtliche Schäden durch Hundebisse (Sachschäden, Behandlungskosten, Schmerzengeld) haben die sorgfaltswidrig handelnden Hundehalter zu tragen. Wenn nicht feststellbar ist, von welchem Hund man gebissen worden ist, geht so ein Rechtsanspruch natürlich ins Leere. Eine Sonderregelung kennt aber das Epidemiegesetz für wutkranke Hunde: Die Behandlungskosten für von einem wutkranken oder wutverdächtigen Hund gebissene Personen müssen, wenn der Hundeeigentümer nicht zahlungsfähig oder nicht feststellbar ist, gemäß § 33a Epidemiegesetz zu einem Drittel von der Gemeinde, in deren Gebiet die Bissverletzung erfolgt ist, zu zwei Dritteln vom Bund getragen werden. (Soweit nicht ein Kranken- oder Unfallversicherungsträger aufzukommen hat.) Derartige Ersatzansprüche sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach Beendigung der Behandlung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.

Hundebisse ziehen auch strafrechtliche Konsequenzen für den sorgfaltswidrigen Hundehalter nach sich (Körperverletzungsdelikte gemäß §§ 83 ff. StGB). Aber auch ohne Biss kann es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen: Wenn ein Hund einen Wanderer stellt und diesen nicht weitergehen lässt, könnte eine strafbare Freiheitsentziehung gemäß § 99 StGB vorliegen.

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Das Um und Auf beim Wandern mit dem Hund ist somit aus rechtlicher Sicht die Beherrschung und Beaufsichtigung des Hundes durch den Wanderer. Ist dies gewährleistet, steht einem gemeinsamen Wandererlebnis von Mensch und Hund rechtlich nichts entgegen.

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“Kennst Di aus, woaßt, wos i moan? A Berg is nix anders wia a mords Trum Stoan. Aba drob’n auf’m Gipfel, des sog i allemoi, is’ vui schena wie drunt’n im Toi!”
(Hubert von Goisern, österreichischer Liedermacher und Weltmusiker, *1952)
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